In Einzelfällen mag es gerechtfertigt sein, dass der (richtige) Name von Bewohnern nicht auf dem Klingelschild steht.
Bei gefährdeten prominenten Personen, Personen in einem Zeugenschutzprogramm oder bei Personen, die durch Stalking bedroht werden, mag eine pseudonymisierte Bezeichnung auf dem Klingelschild gerechtfertigt sein.
Eine datenschutzrechtliche Notwendigkeit, alle Klingelschilder zu pseudonymisieren, das heißt den Namen durch eine andere Kennzeichnung wie Ziffern oder Buchstabenkombinationen zu ersetzen, gibt es nicht.
Die Komplette Pressemeldung finden Sie hier: https://www.lda.bayern.de/media/pm2018_16.pdf